Artikel 43 VO (EU) 2019/943

Verwaltungsrat der regionalen Koordinierungszentren

(1) Die regionalen Koordinierungszentren richten jeweils einen Verwaltungsrat ein, um Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Leitung zu verabschieden und ihre Arbeit zu beobachten.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören Mitglieder an, die alle Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion vertreten, die sich an den maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren beteiligen.

(3) Der Verwaltungsrat ist zuständig für

a)
die Ausarbeitung und Billigung der Satzung und der Geschäftsordnung der regionalen Koordinierungszentren,
b)
die Entscheidung über die Organisationsstruktur und ihre Umsetzung,
c)
die Aufstellung und Billigung des jährlichen Haushaltsplans,
d)
die Ausarbeitung und Billigung der Verfahren der Zusammenarbeit gemäß Artikel 38.

(4) Der Verwaltungsrat ist nicht für die laufenden Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren und die Erfüllung ihrer Aufgaben zuständig.

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