Artikel 69 VO (EU) 2019/943

Überprüfung und Berichte der Kommission

(1) Bis zum 1. Juli 2025 überprüft die Kommission die geltenden Netzkodizes und Leitlinien, um zu bewerten, welche der darin enthaltenen Bestimmungen auf angemessene Weise in Rechtsakte der Union über den Elektrizitätsbinnenmarkt aufgenommen werden könnten und wie, die Befugnisübertragungen für Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 und 61 überarbeitetet werden könnten.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum selben Tag einen ausführlichen Bericht über ihre Bewertung.

Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 Legislativvorschläge vor.

(2) Bis zum 30. Juni 2026 prüft die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat aufgrund dieser Überprüfung einen ausführlichen Bericht, gegebenenfalls unter Beifügung von Legislativvorschlägen, vor.

In dem Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)
die Wirksamkeit der derzeitigen Struktur und Funktionsweise der Kurzfriststrommärkte, auch in Krisen und Notfallsituationen, und ganz allgemein die potenziellen Effizienzmängel in Bezug auf den Elektrizitätsbinnenmarkt und die verschiedenen Optionen für die Einführung möglicher Abhilfemaßnahmen und Instrumente, die in Krisen- oder Notfallsituationen angesichts der Erfahrungen auf internationaler Ebene und der Veränderungen und neuen Entwicklungen auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt anzuwenden sind;
b)
die Eignung des derzeitigen Rechts- und Finanzierungsrahmens der Union für Verteilernetze zur Erreichung der Ziele der Union in Bezug auf erneuerbare Energie und den Energiebinnenmarkt;
c)
gemäß Artikel 19a das Potenzial und die Tragfähigkeit der Einrichtung einer oder mehrerer Marktplattformen der Union für Strombezugsverträge, die auf freiwilliger Basis genutzt werden können, einschließlich der Interaktion dieser potenziellen Plattformen mit anderen bestehenden Elektrizitätsmarktplattformen und der Bündelung der Nachfrage nach Strombezugsverträge durch Aggregation.

(3) Bis zum 17. Januar 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen detaillierten Bericht vor, in dem bewertet wird, welche Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus gemäß Kapitel IV bestehen, damit Bedenken bezüglich der Angemessenheit durch die Mitgliedstaaten zeitnah ausgeräumt werden können. Die Kommission fordert ACER in diesem Zusammenhang auf, die Methode für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 im Einklang mit Artikeln 23 und 27 zu ändern.

Bis zum 17. April 2025 unterbreitet die Kommission nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens zur Bewertung von Kapazitätsmechanismen.

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