Artikel 17 VO (EU) 2019/945

Technische Unterlagen

(1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllt, enthalten. Sie müssen jedoch mindestens die in Teil 10 des Anhangs dargelegten Elemente enthalten.

(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit einem EU-Baumusterprüfverfahren oder der Bewertung der Qualitätssicherung des Herstellers sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.

(4) Stimmen die technischen Unterlagen mit den Absätzen 1, 2 und 3 nicht überein, kann die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller oder Einführer auffordern, auf Kosten des Herstellers oder des Einführers und innerhalb einer bestimmten Frist bei einer von der Marktüberwachungsbehörde akzeptierten Stelle eine Prüfung durchführen zu lassen, um die Konformität des Erzeugnisses mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten und für das Erzeugnis geltenden Anforderungen zu überprüfen.

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