Artikel 21 VO (EU) 2019/945

Informationspflichten in Bezug auf notifizierende Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

(2) Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

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