Artikel 27 VO (EU) 2019/945

Kennnummern und Verzeichnis der notifizierten Stellen

(1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

(2) Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(3) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.

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