Artikel 32 VO (EU) 2019/945

Meldepflicht der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)
im Einklang mit den in den Teilen 8 und 9 des Anhangs festgelegten Anforderungen jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems;
b)
alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben;
c)
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
d)
auf Verlangen die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und die sonstigen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach diesem Kapitel notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben UA- oder UAS-Kategorien nachgehen, im Einklang mit den in den Teilen 8 und 9 des Anhangs festgelegten Anforderungen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(3) Die notifizierten Stellen erfüllen ihre Informationspflichten nach den Teilen 8 und 9 des Anhangs.

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