Artikel 8 VO (EU) 2019/945
Pflichten der Einführer
(1) Einführer dürfen nur solche Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, müssen die Einführer Folgendes gewährleisten:
- a)
- der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 13 durchgeführt;
- b)
- der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Artikel 17 erstellt;
- c)
- das Erzeugnis ist mit dem CE-Kennzeichen und gegebenenfalls mit dem UA-Klassen-Identifizierungskennzeichen sowie mit der Angabe zum Schallleistungspegel versehen;
- d)
- dem Erzeugnis liegen die in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Unterlagen bei;
- e)
- der Hersteller hat die in Artikel 6 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht den Anforderungen nach den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genügt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses nicht hergestellt ist. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und Dritten aus, unterrichtet der Einführer hiervon zudem den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Website und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Erzeugnis oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht zu verstehenden Sprache abzufassen.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Anweisungen des Herstellers und ein Informationsblatt entsprechend den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Anweisungen des Herstellers und dieses Informationsblatt sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(5) Die Einführer gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen des Erzeugnisses, solange dieses sich in ihrer Verantwortung befindet, seine Konformität mit den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern und Dritten Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen, untersuchen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko aus, unterrichten die Einführer hiervon zudem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit dem Erzeugnis verbunden sind, das sie in Verkehr gebracht haben.
(10) Bringen Einführer ein UAS der Klasse C5, der Klasse C6 oder ein Zusatzgerät für die Klasse C5 in Verkehr, müssen sie die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats ihres Hauptgeschäftssitzes hiervon unterrichten.
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