Präambel VO (EU) 2019/952
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 19. Dezember 2006 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006(1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde(2) (im Folgenden „Abkommen” ) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 30. März 2007 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.
- (2)
- Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 22. Dezember 2018 ausgelaufen.
- (3)
- Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 12. Oktober 2018 paraphiert.
- (4)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/951 des Rates(3) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll” ) am 20. Mai 2019 unterzeichnet.
- (5)
- Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
- (6)
- Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Tag gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).
- (2)
ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.
- (3)
Beschluss (EU) 2019/951 des Rates vom 17. Mai 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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