Präambel VO (EU) 2019/953
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Nizza” wurde gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Kommission geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.
- (3)
- Der Name „Nizza” sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. C 55 vom 12.2.2019, S. 6.
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