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73.
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(3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol
seine Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate
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1.
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Darf nach dem 2. Januar 2021 in Sprühprodukten zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.
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2.
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„Sprühprodukte” im Sinne dieses Eintrags sind Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.
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3.
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Unbeschadet der Durchführung anderer Unionsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist die Verpackung von Sprühprodukten, die, wie in Absatz 1 aufgeführt, (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder TDFAs in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten und zur gewerblichen Verwendung in Verkehr gebracht werden, deutlich lesbar und dauerhaft wie folgt zu kennzeichnen: „nur für gewerbliche Verwender” und „Lebensgefahr bei Einatmen” mit dem Piktogramm GHS06.
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4.
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In Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblatts sind folgende Angaben aufzunehmen: Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder einem seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einer Konzentration von 2 ppb oder höher sowie aus organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten sind nur für gewerbliche Verwender bestimmt und gekennzeichnet mit „Lebensgefahr bei Einatmen” .
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5.
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Zu den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Lösungsmitteln gehören auch Lösungsmittel, die als Aerosoltreibmittel verwendet werden.
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