Präambel VO (EU) 2019/973

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Fenoxycarb, Flurochloridon, Propaquizafop und Tebufenozid sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl, ausgedrückt als Quizalofop, einschließlich Quizalofop-P sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Bispyribac und Denatoniumbenzoat sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Für Bispyribac legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Sie empfahl die Festlegung eines RHG für Reis. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für alle anderen Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(3)
Für Denatoniumbenzoat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(3). Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Denatoniumbenzoat sind auf Verwendungen als Repellent in der Forstwirtschaft beschränkt und nicht für die direkte Anwendung auf essbaren Kulturpflanzen bestimmt. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(4)
Für Fenoxycarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(4). Sie empfahl die Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde). Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Aprikosen und Tafeloliven einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Flurochloridon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(5). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Pastinaken, Sonnenblumenkerne und Baumwollsamen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Petersilienwurzeln, Mais, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Milch (Schafe, Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6)
Für Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl und Propaquizafop legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(6). Die Behörde schlug die Änderung der Rückstandsdefinition und die Senkung der RHG vor für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kumquats, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Radieschen, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Okras/Griechische Hörnchen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Rosenkohle/Kohlsprossen, Chinakohl, Grünkohle, Kohlrabi, Grünen Salat, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Chicorée, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Linsen (frisch), Spargel, Stangensellerie, Artischocken, Porree, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (trocken), Lupinen (trocken), Baumwollsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Kräutertees aus Wurzeln und Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse schlug sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG vor. Sie zog den Schluss' dass für Feldsalate, Grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kresse und andere Sprossen und Keimen, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Mangold, Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Blättern und Kräutern, Samengewürze, Fruchtgewürze, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(7)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Verwendung von Quizalofop-P-ethyl bei Mais in Kanada gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und, soweit relevant, für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG ab(7). Sie zog den Schluss, dass alle Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die beantragte Änderung für die Verbraucher unbedenklich ist.
(8)
Für Tebufenozid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(8). Sie empfahl die Senkung des RHG für Esskastanien. Für andere Erzeugnisse schlug sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG vor. Sie zog den Schluss, dass für Kirschen (süß), Reis, Schwein (Leber, Nieren), Rind (Leber, Nieren), Schaf (Fett, Leber, Nieren), Ziege (Fett, Leber, Nieren), Pferd (Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. In Bezug auf Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohle, Feldsalate, Grünen Salat, Kraussalat/Breitblättrige Endivie, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Mangold, Traubenblätter und ähnliche Arten, Brunnenkressen, Kerbel, Basilikum und essbare Blüten, Rapssamen, Zuckerrohr, Schwein (Muskel, Fett), Rind (Muskel, Fett), Schaf (Muskel), Ziege (Muskel), Pferd (Muskel, Fett) und Geflügel (Muskel) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für diese Erzeugnisse für die Verbraucher unbedenklich sind. Es ist daher angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf denselben Wert festzusetzen.
(9)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(10)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(11)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(12)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(15)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for bispyribac according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(1):5142.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for denathonium benzoate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(3):5232.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fenoxycarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(1):5155.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for flurochloridone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(1):5144.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for quizalofop-P-ethyl, quizalofop-P-tefuryl and propaquizafop according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(12):5050.

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Setting of import tolerance for quizalofop-P-ethyl in genetically modified maize. EFSA Journal 2018;16(4)5250.

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for tebufenozide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(2):5190.

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