Artikel 21a VO (EU) 2019/979
Zusätzlich zu den in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Dokumenten können die folgenden Dokumente mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden:
- a)
- Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden,
- b)
- die vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/71/oj).
- (2)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (
ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj ).
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