Artikel 3 VO (EU) 2019/98

Mitteilung an die Kommission

Die Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 muss spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Schlusstermin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erfolgen.

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