Artikel 20 VO (EU) 2019/980
Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen
(1) Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 genannten Angaben zu enthalten:
(2) Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten:
- a)
- die in Anhang 17 genannten Angaben außer den unter Punkt 2.2.2 dieses Anhangs genannten Angaben;
- b)
- die in Anhang 18 genannten Angaben zur zugrunde liegenden Aktie.
(3) Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die an einen anderen Basiswert als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktien gekoppelt sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 genannten Angaben zu enthalten.
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