Artikel 23 VO (EU) 2019/980

Zustimmung

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, hat der Prospekt alle nachstehend genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten:

a)
wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2A genannten Angaben;
b)
wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2B genannten Angaben;

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