Artikel 27 VO (EU) 2019/980

Prospektzusammenfassung

(1) Ein Überblicksabschnitt im Prospekt darf nur dann als „Zusammenfassung” bezeichnet werden, wenn er die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Ist die Zusammenfassung eines Prospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu ergänzen, sind die neuen Angaben so in die Zusammenfassung einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Zur Einfügung der neuen Angaben wird entweder eine neue Zusammenfassung erstellt oder die bestehende ergänzt.

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