Artikel 43 VO (EU) 2019/980
Änderungen an einem Prospektentwurf während des Billigungsverfahrens
(1) In jeder nach dem ersten Prospektentwurf vorgelegten Fassung sind die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf kenntlich zu machen und ist eine Fassung ohne solche Markierungen beizufügen. Wurden nur begrenzte Änderungen vorgenommen, akzeptieren die zuständigen Behörden auch markierte Auszüge des Vorentwurfs.
(2) Haben die zuständigen Behörden dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 45 Absatz 2 mitgeteilt, dass der Prospektentwurf die in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Standards der Vollständigkeit, der Verständlichkeit und der Kohärenz nicht erfüllt, ist dem nachfolgend vorgelegten Prospektentwurf eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, wie die von den zuständigen Behörden aufgezeigten Probleme angegangen wurden.
(3) Sind die an einem Prospektentwurf vorgenommenen Änderungen selbsterklärend oder werden die von der zuständigen Behörde aufgezeigten Probleme dadurch eindeutig behoben, ist ein Hinweis auf die Stellen, an denen die Änderungen zur Behebung dieser Probleme vorgenommen wurden, für die Zwecke von Absatz 2 als ausreichend zu erachten.
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