Artikel 8 VO (EU) 2019/980

Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger

(1) Bei den in Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 7 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß den Artikeln 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 oder 6 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt für Nichtdividendenwerte, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie sollen ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten;
b)
sie haben eine Mindeststückelung von 100000 EUR oder können — wenn es sich um nennwertlose Wertpapiere handelt — bei der Emission nur für mindestens 100000 EUR pro Stück erworben werden.

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