ANHANG 25 VO (EU) 2019/980

REGISTRIERUNGSFORMULAR BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt des Registrierungsformulars beim EU-Wachstumsprospekt verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Außerdem enthält dieser Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage für das Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt und dessen Billigung durch die zuständige Behörde.

Punkt 1.1 Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.
Punkt 1.2

Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 1.3

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)
Name,
b)
Geschäftsadresse,
c)
Qualifikationen,
d)
das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass er mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 1.4 Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.
Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)
[das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,
b)
die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,
c)
eine solche Billigung nicht als Bestätigung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte.
d)
das [Registrierungsformular/der Prospekt] als Teil eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde.
ABSCHNITT 2

STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Offenlegung von Informationen über die Identität des Emittenten, sein Unternehmen, seine Strategie und seine Ziele. Dieser Abschnitt sollte Anlegern ein klares Verständnis der Tätigkeiten des Emittenten und der Haupttrends, die seine Leistungsfähigkeit, seine Organisationsstruktur und seine wesentlichen Investitionen beeinflussen, ermöglichen. Gegebenenfalls legt der Emittent in diesem Abschnitt Prognosen oder Schätzungen seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit offen.

Punkt 2.1

Angaben zum Emittenten:

a)
gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten;
b)
Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI);
c)
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.
d)
Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden;
e)
jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind;
f)
Angabe der Ratings, die für einen Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden.
Punkt 2.1.1 Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem Ende der letzten Geschäftsperiode, für die Angaben im Registrierungsformular gemacht wurden. Enthält das Registrierungsformular Zwischenfinanzinformationen, können sich diese Angaben auf den Zeitraum seit dem Ende der letzten Zwischenberichtsperiode, für die Finanzinformationen in das Registrierungsformular aufgenommen wurden, beziehen;
Punkt 2.1.2 Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten des Emittenten.
Punkt 2.2 Überblick über die Geschäftstätigkeit
Punkt 2.2.1

Haupttätigkeitsbereiche

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:

a)
der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;
b)
Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden.
Punkt 2.2.2

Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist;
Punkt 2.3 Organisationsstruktur
Punkt 2.3.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur.

Der Emittent kann das Diagramm auch durch eine kurze Beschreibung der Gruppe und seiner Stellung innerhalb der Gruppe ersetzen oder ergänzen, falls dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 2.3.2 Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern.
Punkt 2.4 Trendinformationen
Punkt 2.4.1

Eine Beschreibung

a)
jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses;
b)
jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden.

Falls weder Buchstabe a noch Buchstabe b zutreffen, sollte der Emittent (eine) entsprechende negative Erklärung(en) abgeben.

Punkt 2.5 Gewinnprognosen oder -schätzungen
Punkt 2.5.1

Nimmt ein Emittent freiwillig eine Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt auf, muss diese Prognose oder Schätzung klar und unmissverständlich sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

a)
Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.
b)
Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen.
c)
Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.
Punkt 2.5.2

Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)
Vergleichbarkeit mit dem Jahresabschluss;
b)
Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.
ABSCHNITT 3

RISIKOFAKTOREN

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, denen der Emittent ausgesetzt ist, und deren Auswirkung auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Emittenten.

Punkt 3.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” .

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.

ABSCHNITT 4

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

In diesem Abschnitt werden die Verwaltung des Emittenten und die Rolle der mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Personen erläutert.

Punkt 4.1 Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management
Punkt 4.1.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans;
b)
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
ABSCHNITT 5

FINANZINFORMATIONEN UND WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN

In diesem Abschnitt werden durch die Offenlegung der Finanzinformationen und der wesentlichen Leistungsindikatoren (KPIs) des Emittenten historische Finanzinformationen vorgelegt.

Punkt 5.1 Historische Finanzinformationen
Punkt 5.1.1 Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk für dieses Geschäftsjahr.
Punkt 5.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.
Punkt 5.1.3

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen:
a)
den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie in der Richtlinie 2013/34/EU gefordert;
b)
den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.
Punkt 5.1.4

Änderung des Rechnungslegungsrahmens

Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit dem Rechnungslegungsrahmen konsistent ist, der beim folgenden Jahresabschluss des Emittenten zugrunde gelegt wird. Änderungen innerhalb des bestehenden Rechnungslegungsrahmens des Emittenten erfordern keine Anpassung des geprüften Abschlusses. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss das letzte Abschlussjahr gemäß den neuen Standards aufbereitet und geprüft werden.
Punkt 5.1.5

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten:

a)
die Bilanz,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung,
c)
die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.
Punkt 5.1.6

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.
Punkt 5.1.7

Alter der Finanzinformationen

Die Bilanz des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht älter als 18 Monate sein, gerechnet ab dem Datum des Registrierungsformulars.
Punkt 5.2 Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen
Punkt 5.2.1

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Zwischenfinanzinformationen, erstellt je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.

Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 5.3 Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen
Punkt 5.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Punkt 5.3.1a Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.
Punkt 5.3.2 Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.
Punkt 5.3.3 Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.
Punkt 5.4 Wesentliche Leistungsindikatoren ( „KPIs” )
Punkt 5.4.1

Sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular offengelegt und wenn ein Emittent finanzielle und/oder operative KPIs veröffentlicht hat oder diese in das Registrierungsformular aufnimmt, wird eine Beschreibung der wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum, der durch die historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, in das Registrierungsformular aufgenommen.

KPIs müssen auf einer vergleichbaren Grundlage berechnet werden. Wurden die KPIs von den Abschlussprüfern geprüft, ist darauf hinzuweisen.

Punkt 5.5

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.
ABSCHNITT 6

ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN

Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Hauptanteilseignern, zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem oberen Management und dem Emittenten, zum Aktienkapital des Emittenten sowie Angaben zu Geschäften mit verbundenen Parteien, zu Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und zu wesentlichen Verträgen.

Punkt 6.1 Hauptaktionäre
Punkt 6.1.1 Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.
Punkt 6.1.2 Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen oder diese verhindern könnte.
Punkt 6.2 Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren
Punkt 6.2.1 Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.
Punkt 6.3 Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte
Punkt 6.3.1 Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 4.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Interessenkonflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Punkt 6.4 Wichtige Verträge
Punkt 6.4.1 Kurze Zusammenfassung jedes nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschlossenen wichtigen Vertrags, der dazu führen könnte, dass ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.
ABSCHNITT 7 VERFÜGBARE DOKUMENTE
Punkt 7.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)
die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;
b)
sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.