ANHANG 4 VO (EU) 2019/980
Zusätzlich zu den in diesem Anhang geforderten Angaben müssen für einen Organismus für gemeinsame Anlagen die in Anhang 1 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 6, 7.1, 7.2.1, 8.4, 9 (wobei sich die Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist, nur auf jenes Regelungsumfeld beziehen muss, das für die Anlagen des Emittenten relevant ist), 11, 12, 13, 14, 15.2, 16, 17, 18 (ausgenommen für Pro-forma-Finanzinformationen), 19, 20 und 21 geforderten Angaben, oder, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 3 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 12, 13, 14 und 15 geforderten Angaben gemacht werden. Werden Anteilsscheine von einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der als gemeinsamer Fonds gegründet wurde und von einem Fondsmanager verwaltet wird, ausgegeben, werden die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 6, 12, 13, 14, 15.2, 16 und 20 dieser Verordnung in Bezug auf den Fondsmanager offengelegt, während die Angaben gemäß Anhang 1 Punkte 2, 4 und 18 dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Fonds als auch den Fondsmanager offengelegt werden. |
|
ABSCHNITT 1 | ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK |
Punkt 1.1 |
|
Punkt 1.2 | Beschreibung der Verfahren, mit denen der Organismus für gemeinsame Anlagen seine Anlagestrategie oder Anlagepolitik oder beides ändern kann. |
Punkt 1.3 | Leverage-Limits, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt. Sind keine Obergrenzen vorhanden, ist dies anzugeben. |
Punkt 1.4 | Status des Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, und Angabe des Namens/der Namen der Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde(n) im Land seiner Gründung. |
Punkt 1.5 | Profil eines typischen Anlegers, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist. |
Punkt 1.6 |
Erklärung, mit der festgestellt wird, dass
|
ABSCHNITT 2 | ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN |
Punkt 2.1 | Ggf. Angabe der Anlagebeschränkungen, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt, und Angabe, wie die Wertpapierinhaber über Maßnahmen informiert werden, die der Vermögensverwalter im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen ergreift. |
Punkt 2.2 |
Bestimmte Angaben müssen offengelegt werden, wenn mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen wie folgt angelegt werden (es sei denn, die Erstellung des Registrierungsformulars für eine Gesellschaft ergibt sich aus der Anwendung der Punkte 2.3. oder 2.5.):
Die im Einleitungssatz genannten Angaben umfassen in den folgenden Fällen das Folgende:
Die unter den Punkten (i) und (ii) genannten Angabevorschriften gelten nicht, wenn die 20 %-Grenze aus folgenden Gründen überschritten wird: Wertsteigerungen und Wertminderungen, Wechselkursänderungen oder Erhalt von Rechten, Gratifikationen, Leistungen in Form von Kapital oder sonstigen Maßnahmen, die jeden Inhaber einer Anlage betreffen, sofern der Vermögensverwalter den Schwellenwert berücksichtigt, wenn er die Veränderungen im Anlageportfolio analysiert. Kann durch den Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft dargelegt werden, dass die unter Punkt (i) geforderten Angaben insgesamt oder teilweise nicht zugänglich sind, müssen durch den Organismus für gemeinsame Anlagen alle ihm zugänglichen Angaben, von denen er Kenntnis hat und/oder soweit für ihn aus den durch den Basisemittenten/den Organismus für gemeinsame Anlage/die Gegenpartei veröffentlichten Angaben ersichtlich, offengelegt werden, um den unter Punkt (i) genannten Anforderung so weit wie möglich zu entsprechen. In diesem Fall muss der Prospekt einen sichtbaren Warnhinweis enthalten, dass dem Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmte Informationsbestandteile, die in den Prospekt aufgenommen hätten werden müssen, nicht zugänglich waren, und daher nur ein geringeres Offenlegungsniveau in Bezug auf einen angegebenen Basisemittenten, Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine angegebene Gegenpartei möglich war. |
Punkt 2.3 | Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Grenze von 20 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des offenen und/oder des geschlossenen Typs), ist diese Anlage und die Streuung des Risikos bei diesen Anlagen zu beschreiben. Zusätzlich findet Punkt 2.2 so auf alle Basisanlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen Anwendung, als wären diese direkt getätigt worden. |
Punkt 2.4 | Werden hinsichtlich Punkt 2.2 Buchstabe c Sicherheiten zur Abdeckung des Teils des Risikos in Bezug auf eine Gegenpartei gestellt, bei der die Anlage über die 20 %-Grenze der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen hinausgeht, sind die Einzelheiten derartiger Sicherheitsvereinbarungen anzugeben. |
Punkt 2.5 |
Legt ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Anlagegrenze von 40 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen an, muss eine der nachfolgend genannten Informationen veröffentlicht werden:
Kann durch den Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft dargelegt werden, dass die unter Punkt (i) geforderten Angaben insgesamt oder teilweise nicht zugänglich sind, müssen durch den Organismus für gemeinsame Anlagen alle ihm zugänglichen Angaben, von denen er Kenntnis hat und/oder soweit für ihn aus den durch den Basisemittenten/den Organismus für gemeinsame Anlage/die Gegenpartei veröffentlichten Angaben ersichtlich, offengelegt werden, um den unter Buchstabe a genannten Anforderungen so weit wie möglich zu entsprechen. In diesem Fall muss der Prospekt einen sichtbaren Warnhinweis enthalten, dass dem Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmte Informationsbestandteile, die in den Prospekt aufgenommen hätten werden müssen, nicht zugänglich waren, und daher nur ein geringeres Offenlegungsniveau in Bezug auf einen angegebenen Basisemittenten, Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine angegebene Gegenpartei möglich war. |
Punkt 2.6 |
Physische Warengeschäfte Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt in physische Waren/Güter, Angabe dieser Tatsache und des investierten Prozentsatzes der Bruttovermögenswerte. |
Punkt 2.7 |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Immobilien investieren Hält ein Organismus für gemeinsame Anlagen als Teil seines Anlageziels Immobilien, sind diese Tatsache und der Prozentsatz des Portfolios zu veröffentlichen, der in Immobilien investiert werden soll. Ferner sind eine Beschreibung der Immobilie und etwaige bedeutende Kosten, die mit dem Erwerb und dem Halten einer solchen Immobilie einhergehen, offenzulegen. Zudem ist ein Bewertungsgutachten für die Immobilie(n) beizubringen. Die unter Punkt 4.1 genannten Angabevorschriften finden Anwendung auf:
|
Punkt 2.8 |
Derivative Finanzinstrumente/Geldmarktinstrumente/Währungen Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen in derivative Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente oder Währungen, die nicht dem Ziel einer effizienten Portfolioverwaltung dienen (und zwar ausschließlich, um das Anlagerisiko in den Basisanlagen eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu reduzieren, zu übertragen oder auszuschließen, wozu auch eine Technik oder Instrumente zur Absicherung gegen Wechselkurs- und Kreditrisiken gehören können), so ist anzugeben, ob diese Anlagen für das Hedging oder für Anlagezwecke verwendet werden und zu beschreiben, wo und wie das Risiko in Bezug auf diese Anlagen gestreut wird. |
Punkt 2.9 | Punkt 2.2 gilt nicht für Anlagen in Wertpapiere, die von einer Regierung, den öffentlichen Organen und Stellen eines Mitgliedstaats, seinen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Land ausgegeben oder garantiert werden. |
Punkt 2.10 | Punkt 2.2 Buchstabe a gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen Index nachzubilden, der sich auf ein großes Wertpapierspektrum stützt und allgemein anerkannt ist. Beizufügen ist eine Erklärung mit Einzelheiten zu dem Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind. |
ABSCHNITT 3 | DIENSTLEISTER EINES ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN |
Punkt 3.1 | Angabe des tatsächlichen oder geschätzten Höchstbetrages der wesentlichen Vergütungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt für jede Dienstleistung zu zahlen hat, die im Rahmen von Vereinbarungen erbracht wurden, die zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars oder davor geschlossen wurden, und eine Beschreibung, wie diese Vergütungen berechnet werden. |
Punkt 3.2 | Beschreibung jeglicher Vergütung, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt zu zahlen ist und nicht Punkt 3.1 zugeordnet werden kann, dennoch aber wesentlich ist oder sein könnte. |
Punkt 3.3 | Erhält ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen Leistungen von Seiten Dritter (also nicht vom Organismus für gemeinsame Anlagen) für die Erbringung einer Dienstleistung für eben diesen Organismus für gemeinsame Anlagen, und können diese Leistungen nicht dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugeordnet werden, so ist darüber eine Erklärung abzugeben und ggf. der Name der dritten Partei, und eine Beschreibung der Wesensmerkmale der Leistungen beizubringen. |
Punkt 3.4 | Die Identität der Dienstleister und eine Beschreibung ihrer Verpflichtungen und der Rechte des Anlegers. |
Punkt 3.5 | Beschreibung potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte, die ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen eventuell zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber diesem Organismus und Verpflichtungen gegenüber Dritten und ihren sonstigen Interessen sieht. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die zur Behebung derartiger Interessenkonflikte eingegangen wurden. |
ABSCHNITT 4 | VERMÖGENSVERWALTER/VERMÖGENSBERATER |
Punkt 4.1 | Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, wie sie gemäß den Punkten 4.1 bis 4.4 offenzulegen sind, und falls erheblich gemäß Punkt 5.3 von Anhang 1. Ebenfalls Beschreibung seines Regulierungsstatus und seiner Erfahrungen. |
Punkt 4.2 | Bei Unternehmen, die eine Anlageberatung in Bezug auf die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen vornehmen, sind der Name und eine kurze Beschreibung des Unternehmens beizubringen. |
ABSCHNITT 5 | VERWAHRUNG |
Punkt 5.1 |
Vollständige Beschreibung, wie und von wem die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden, und einer jeglichen treuhänderischen oder ähnlichen Beziehung zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen und einer dritten Partei in Bezug auf die Verwahrung. Wird ein Verwahrer, Verwalter oder sonstiger Treuhänder bestellt, sind folgende Angaben zu machen:
|
Punkt 5.2 | Hält ein anderes Unternehmen als die unter Punkt 5.1 genannten Vermögenswerte am Organismus für gemeinsame Anlagen, eine Beschreibung, wie diese Vermögenswerte gehalten werden und etwaiger sonstiger Risiken. |
ABSCHNITT 6 | BEWERTUNG |
Punkt 6.1 | Beschreibung des Bewertungsverfahrens und der Preisbildungsmethode zur Bewertung von Vermögenswerten. |
Punkt 6.2 | Detaillierte Beschreibung aller Umstände, unter denen Bewertungen ausgesetzt werden können. Erklärung, wie eine derartige Aussetzung den Anlegern mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden soll. |
ABSCHNITT 7 | WECHSELSEITIGE HAFTUNG |
Punkt 7.1 | Im Falle eines Dach-Organismus für gemeinsame Anlagen ( „umbrella collective investment undertaking” ) Angabe einer etwaigen wechselseitigen Haftung zwischen verschiedenen Klassen von Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen und etwaigen Maßnahmen zur Begrenzung einer derartigen Haftung. |
ABSCHNITT 8 | FINANZINFORMATIONEN |
Punkt 8.1 |
Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache. Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, finden die Bestimmungen in Anhang 1 Abschnitt 18 oder Anhang 3 Abschnitt 11, sofern zutreffend, Anwendung. |
Punkt 8.2 | Umfassende und aussagekräftige Analyse des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen. Ist das Portfolio ungeprüft, ist ein entsprechender klarer Hinweis einzufügen. |
Punkt 8.3 | Angabe des aktuellsten Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen oder des aktuellsten Marktpreises des Anteils des Organismus für gemeinsame Anlagen. Ist der Nettoinventarwert oder der aktuellste Marktpreis des Anteils ungeprüft, ist ein entsprechender klarer Hinweis einzufügen. |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.