Präambel VO (EU) 2019/988
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h, i und j, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission(2) enthält einen Fehler in Bezug auf den in Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 Zeile 1052 festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwert.
- (2)
- Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
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