Präambel VO (EU) 2019/989
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2004/20/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Chlorpropham in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
- (2)
- In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
- (3)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2019 aus.
- (4)
- Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpropham gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
- (5)
- Eine Arbeitsgruppe von drei Antragstellern hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
- (6)
- Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. April 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt.
- (7)
- Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (8)
- Am 18. Juni 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Chlorpropham die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine abschließende Bewertung des Verbraucherrisikos im Zusammenhang mit der Aufnahme über die Nahrung aufgrund mehrerer Datenlücken und Unsicherheiten bezüglich der Verwendung bei Lebensmittelkulturen nicht durchgeführt werden kann. Allerdings weisen die Ergebnisse einer vorläufigen Bewertung des Verbraucherrisikos einen kritischen Problembereich für Chlorpropham auf, denn sowohl für Chlorpropham als auch für seinen Hauptmetaboliten 3-Chloranilin wurden für die Verbraucher mit der Nahrungsaufnahme verbundene akute und chronische Risiken festgestellt. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere wissenschaftliche Bewertung der potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Chlorpropham erforderlich ist und dass die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden für Freilandanwendungen nicht abgeschlossen werden konnte.
- (9)
- Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Erneuerungsberichts Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.
- (10)
- Die Bedenken gegenüber dem Wirkstoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
- (11)
- Am 23. Januar 2019 teilte eines der Mitglieder der Arbeitsgruppe, die den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpropham vorgelegt hatte, der Kommission seine Entscheidung mit, die Unterstützung für die repräsentative Verwendung von Chlorpropham als Mittel gegen Kartoffelkeime zurückzuziehen. Am 19. März 2019 teilte die Arbeitsgruppe der Kommission mit, dass sie ihre Unterstützung für alle repräsentativen Verwendungen zurückgezogen hat, mit Ausnahme der Verwendung bei nicht essbaren Kulturpflanzen, d. h. bei Blumenzwiebeln.
- (12)
- Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.
- (13)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (14)
- Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Chlorpropham enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
- (15)
- Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Chlorpropham enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 8. Oktober 2020 enden.
- (16)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission(7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Chlorpropham bis zum 31. Juli 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
- (17)
- Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Chlorpropham gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
- (18)
- Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2004/20/EG der Kommission vom 2. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorpropham (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
- (6)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance chlorpropham” (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Chlorpropham). EFSA Journal 2017;15(7):4903, 29 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.4903.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13).
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