Präambel VO (EU) 2019/99

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission(2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369(3), eingeführt wurde.
(2)
Die betroffene Ware unterliegt auch einem endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission(4) eingeführt wurde. Der Ausgleichszoll ist jedoch nicht Gegenstand dieser wieder aufgenommenen Untersuchung.
1.2.
Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption (im Folgenden „Absorptionsuntersuchung” )
(3)
Bei der Kommission ging ein Antrag auf Einleitung einer auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen bezogenen Absorptionsuntersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung ein.
(4)
Der Antrag wurde am 16. März 2018 von Saint-Gobain PAM, Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobain PAM España S.A. und Duktus (Production) GmbH (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht, d. h. von vier Unionsherstellern, auf die mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion von Rohren aus duktilem Gusseisen entfallen.
(5)
Der Antragsteller hatte hinreichende Beweise vorgelegt, die eine Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung rechtfertigten. Der Antragsteller brachte vor, dass die Preise für den Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer in der Union nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und nach der Einführung des Antidumpingzolls gesunken seien und dass dadurch die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben worden sei. Das Beweismaterial im Antrag deutete darauf hin, dass sich der Preisrückgang nicht durch andere Faktoren erklären lässt, wie etwa Veränderungen bei den Rohstoffpreisen.
1.3.
Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung
(6)
Am 30. April 2018 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung(5) (im Folgenden „Wiederaufnahmebekanntmachung” ).
(7)
Die wieder aufgenommene Untersuchung betraf den derzeitigen Antidumpingzoll in Höhe von 14,1 % gegenüber Jindal Saw Limited (im Folgenden „Jindal” ) und seinen verbundenen Unternehmen sowie gegenüber „allen übrigen Unternehmen” gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388.
1.4.
Interessierte Parteien
(8)
In der Wiederaufnahmebekanntmachung bat die Kommission interessierte Parteien, mit ihr Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Behörden des betroffenen Landes über die Absorptionsuntersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(9)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Jindal beantragte eine Anhörung durch die Kommission und wurde von ihr gehört.
1.5.
Wiederaufnahme der Untersuchung der ausführenden Hersteller
(10)
Die Kommission übermittelte Jindal und den mit ihm verbundenen Unternehmen einen Fragebogen und bat die anderen ausführenden Hersteller, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Wiederaufnahmebekanntmachung bei ihr zu melden.
(11)
Ein indischer ausführender Hersteller, Electrosteel Castings Limited, meldete sich innerhalb der Frist, war aber von der Wiederaufnahme der Untersuchung nicht betroffen, da er keinem endgültigen Antidumpingzoll auf der Grundlage von Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 unterlag.
(12)
Zwei weitere indische ausführende Hersteller, Electrotherm (India) Ltd und Tata Metaliks Limited, meldeten sich nach Ablauf der Frist. Diese Unternehmen unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Satz in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388, der in der Ausgangsuntersuchung in Höhe des unternehmensspezifischen Antidumpingzolls für Jindal von 14,1 % festgesetzt wurde. Beide Unternehmen verzeichneten im Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung nur geringe Unionsverkäufe. Angesichts der Tatsache, dass diese Unternehmen sich zu spät gemeldet hatten, übermittelte die Kommission ihnen keinen Fragebogen.
1.6.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(13)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Wiederaufnahmebekanntmachung genannten Informationen auf. Es meldeten sich keine.
1.7.
Fragebogenantworten
(14)
Die Kommission sandte einen Fragebogen an Jindal, der auch beantwortet wurde.
1.8.
Kontrollbesuche
(15)
Die Kommission holte alle für diese wiederaufgenommene Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei folgendem Unternehmen wurde ein Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt: Jindal Saw Italia SpA, Triest, Italien (im Folgenden „Jindal Italien” ). Jindal Italien ist das einzige mit Jindal verbundene Unternehmen in der Union (siehe Abschnitt 3.1).
1.9.
Unterrichtung
(16)
Am 24. Oktober 2018 übermittelte die Kommission allen interessierten Parteien ein Unterrichtungsdokument, das die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, aufgrund deren sie vorschlug, die wiederaufgenommene Untersuchung einzustellen. Den interessierten Parteien wurde mitgeteilt, innerhalb welcher Frist sie zu der Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Zwei Unternehmen, der Antragsteller und Jindal, reagierten auf die Unterrichtung. Der Antragsteller beantragte eine Anhörung durch die Kommission und wurde von ihr gehört. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
1.10.
Für die Absorptionsuntersuchung relevante Zeiträume
(17)
Der Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung (im Folgenden „Absorptions-UZ” ) erstreckte sich vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Der betroffene Zeitraum erstreckte sich vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2018. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangs-UZ” ) betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014.
2.
BETROFFENE WARE
(18)
Die betroffene Ware ist definiert als Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung ( „blanke Rohre” ) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex73030010 und ex73030090 (TARIC-Codes 7303001010, 7303009010) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ).
3.
FESTSTELLUNGEN
(19)
Bei einer Absorptionsuntersuchung soll nach Artikel 12 der Grundverordnung festgestellt werden, ob seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind oder ob die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Union geführt haben. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, so werden in einem zweiten Schritt zwecks Beseitigung der zuvor gemäß Artikel 3 der Grundverordnung festgestellten Schädigung die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 der Grundverordnung neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet.
3.1.
Veränderungen beim Geschäftsmodell und den Unionsverkäufen von Jindal
(20)
Nach der Einführung der Maßnahmen gingen die Verkäufe von Jindal in die Union im Vergleich zum Ausgangs-UZ um etwa 90 % zurück. Die Unionsverkäufe von Jindal entsprechen mit [weniger als 2000 Tonnen] nun [weniger als 0,5 %] des Unionsverbrauchs.
(21)
Darüber hinaus kam es seit dem Ausgangs-UZ bei der Vertriebsstruktur von Jindal zu Veränderungen. Im Ausgangs-UZ hatte Jindal drei verbundene Vertriebsgesellschaften, und zwar im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Italien, im Absorptions-UZ war dagegen nur noch das mit ihm verbundene italienische Unternehmen übrig geblieben. Auf Jindal Italien entfällt die überwiegende Mehrheit der in die Union getätigten Verkäufe von Jindal, wobei nur wenige Direktausfuhren zu verzeichnen sind.
(22)
Außerdem verkaufte Jindal im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung im Absorptions-UZ an deutlich weniger Kunden ([weniger als die Hälfte gegenüber dem Ausgangs-UZ]) in weniger Mitgliedstaaten ([weniger als die Hälfte gegenüber dem Ausgangs-UZ]). Jindal verkaufte auch eine weitaus geringere Anzahl von Warentypen (PCN): [weniger als die Hälfte gegenüber dem Ausgangs-UZ].
3.2.
Analyse der Preisentwicklungen
(23)
Bei ihrer Ermittlung, ob ein Rückgang der Ausfuhrpreise zu verzeichnen war, stellt die Kommission normalerweise für jeden untersuchten ausführenden Hersteller dessen Ausfuhrpreise im Absorptions-UZ fest und vergleicht diese Preise mit den entsprechenden Ausfuhrpreisen, die während des Ausgangs-UZ festgestellt wurden. Angesichts der sehr geringen Mengen direkter Ausfuhrverkäufe, wie in Erwägungsgrund (21) dargelegt' konnte bei dem von Jindal bei Direktausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Union verlangten Preis jedoch kein aussagekräftiger Vergleich angestellt werden. Da die Analyse der Preise auf dem dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preis beruhen sollte, und da die mit Jindal verbundenen Unternehmen in Spanien und im Vereinigten Königreich nicht mehr existieren, stützte die Kommission ihre Analyse einzig auf den Weiterverkaufspreis von Jindal Italien an den ersten unabhängigen Abnehmer.
(24)
Angesichts der sehr begrenzten betrachteten Mengen und der in Abschnitt 3.1 hervorgehobenen Veränderungen bei den Warentypen war ein Vergleich je PCN nicht repräsentativ und konnte daher nicht zu einer aussagekräftigen Analyse führen.
(25)
Für eine grobe Analyse verglich die Kommission einen gewogenen durchschnittlichen Gesamtpreis je Kilogramm für alle Warentypen, die Jindal Italien dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte. Sie stellte fest, dass der durchschnittliche Weiterverkaufspreis von Jindal zwischen dem Absorptions-UZ und dem Ausgangs-UZ um [mehr als 10 %] stieg und dass sich somit [mehr als 80 %] des Antidumpingzolls von 14,1 % darin niederschlugen.
(26)
Außerdem erfolgte ein Teil der Verkäufe von Jindal im Absorptions-UZ auf der Grundlage von Preisen, die vor der Einführung der Maßnahmen in den Angeboten festgelegt worden waren. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Verkaufspreis dieser Verkäufe geändert hätte, sodass ein Preisvergleich von begrenzter Relevanz ist.
(27)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller verschiedene Punkte vor. Erstens, so führte er an, sollte die Kommission drei externe Faktoren berücksichtigen: den Ausgleichszoll von 8,7 %, den Regelzollsatz von 3,2 % und den Wechselkurs zwischen INR und EUR.
(28)
Was den Ausgleichszoll anbelangt, so argumentierte der Antragsteller, dass der Anstieg des Weiterverkaufspreises bis zu einer Höhe von 8,7 % zunächst dem Ausgleichszoll zuzurechnen sei. Die Kommission wies darauf hin, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung auf die mutmaßliche Absorption des Antidumpingzolls beschränkt ist. Ganz abgesehen davon zeigen die Ergebnisse dieser Untersuchung, dass Jindal Italien seine Preise stärker als um die Höhe des im Jahr 2016 eingeführten Ausgleichszolls erhöht hat. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(29)
Hinsichtlich des Regelzollsatzes (also des vertragsmäßigen Zollsatzes) wies der Antragsteller darauf hin, dass sich der Regelzoll für die betroffene Ware zwischen dem Ausgangs-UZ und dem Absorptions-UZ von 0 % auf 3,2 % geändert habe. In der Tat unterliegen Waren, die der Kategorie S-15a des Allgemeinen Präferenzsystems entsprechen, die wiederum unter Kapitel 73 fallende Erzeugnisse einschließlich der betroffenen Ware umfasst, derzeit einem Regelzollsatz von 3,2 %. Der Antragsteller argumentierte, diese Änderung müsse bei der Bewertung des Anstiegs des Weiterverkaufspreises berücksichtigt werden. Die Kommission bestätigte, dass der Zoll bereits in der den interessierten Parteien offengelegten Analyse berücksichtigt worden war. Die Kommission wies allerdings darauf hin, dass der festgestellte Preisanstieg höher ausgefallen wäre, wenn die Erhöhung des Regelzolls nicht berücksichtigt worden wäre. Da beide Ansätze nichts an den Feststellungen zur Hinlänglichkeit der Preiserhöhung ändern würden, ließ die Kommission die Frage offen, ob die Erhöhung des Regelzollsatzes in diesem Fall beim Preisvergleich berücksichtigt werden sollte oder nicht.
(30)
Hinsichtlich des Wechselkurses forderte der Antragsteller, dass die Änderung des Wechselkurses zwischen EUR und INR berücksichtigt werden sollte. Da der Wert des INR gegenüber dem EUR angestiegen sei, sei die preisliche Wettbewerbsfähigkeit der indischen Ausfuhren gesunken. Die Kommission war der Auffassung, dass Änderungen bei den Wechselkursen in Situationen, in denen die Rechnungsstellung in einer Fremdwährung erfolgt, ein Faktor sein können, der zu berücksichtigen ist. In diesem Fall wurde der Vergleich jedoch auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises angestellt, der sowohl im Ausgangs-UZ als auch im Absorptions-UZ in EUR in Rechnung gestellt wurde, sodass für die Schätzung des Preisanstiegs dieselbe Währung herangezogen wurde. Daher waren Berichtigungen aufgrund von Änderungen des Wechselkurses zwischen INR und EUR nicht gerechtfertigt, sodass die Forderung abgelehnt wurde.
(31)
Zweitens führte der Antragsteller an, dass die im Rahmen von Ausschreibungen getätigten Verkäufe nicht unrepräsentativ seien und einbezogen werden sollten. Die Kommission stellte klar, dass diese Verkäufe beim Preisvergleich nicht ausgenommen wurden (siehe Erwägungsgrund 26).
(32)
Drittens wandte der Antragsteller ein, dass sich der Anstieg des Weiterverkaufspreises mindestens auf die Höhe des eingeführten Zolls hätte belaufen müssen, um als erheblich angesehen werden zu können. Die Kommission wies darauf hin, dass die Bewertung fallspezifisch ist und dass das rechtliche Kriterium für die Feststellung einer Absorption nicht darin besteht, dass die Preiserhöhung erheblich ist, sondern vielmehr darin, dass es keine oder nur eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise gibt, wodurch die Auswirkungen des Antidumpingzolls zunichtegemacht werden. In diesem Fall befand die Kommission, dass ein Preisanstieg um mehr als 10 % nicht als unzureichend angesehen werden konnte.
(33)
Viertens ersuchte der Antragsteller die Kommission, die Waren, die Jindal Italien von Jindal in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder aus jeder anderen Quelle eingeführt hatte, zu untersuchen, um zu bestätigen, dass diese Einfuhren nicht aus Indien stammten oder auf andere Weise falsch eingereiht worden waren. Die Kommission wies darauf hin, dass dieses Vorbringen eher auf eine mutmaßliche Umgehung hinweist, die jedoch nicht Gegenstand einer Absorptionsuntersuchung ist.
(34)
Fünftens brachte der Antragsteller vor, die Kommission hätte den Weiterverkaufspreis von Jindal Italien im Absorptions-UZ nicht nur mit dem Weiterverkaufspreis von Jindal Italien im Ausgangs-UZ vergleichen sollen, sondern auch mit dem Weiterverkaufspreis der früheren Tochtergesellschaften von Jindal in Spanien und im Vereinigten Königreich im Ausgangs-UZ. Dieser Ansatz sei gerechtfertigt, da sich der Antidumpingzoll auf alle Verkäufe von Jindal beziehe.
(35)
Nach Auffassung der Kommission wäre ein solcher Vergleich nicht angemessen und würde nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen führen, vor allem angesichts der Unterschiede bei Produktmix, Lieferbedingungen und Rechnungswährungen. Die Kommission hielt daher an ihrem Standpunkt fest, dass ein Preisvergleich, der ausschließlich auf der Grundlage der Verkäufe von Jindal Italien erfolgt, die richtige Benchmark darstellt. Der Vollständigkeit halber führte die Kommission dennoch eine Simulation durch, bei der sie den Weiterverkaufspreis von Jindal Italien im Absorptions-UZ mit dem Weiterverkaufspreis aller Tochtergesellschaften von Jindal im Ausgangs-UZ verglich. Diese Simulation ergab, dass der durchschnittliche Weiterverkaufspreis zwischen dem Ausgangs-UZ und dem Absorptions-UZ weiter gestiegen wäre (um [mehr als 13 %]). Daher hätte eine solche Analyse, wenn sie auch nur von begrenzter Relevanz ist, die Schlussfolgerung der Kommission in dieser wieder aufgenommenen Untersuchung bestärkt.
(36)
Außerdem erkundigte sich der Antragsteller nach den direkten Verkäufen von Jindal in die Union. Die Kommission gab an, dass die Mengen nicht als erheblich angesehen werden können ([weniger als 300 Tonnen]) und im Wesentlichen zu anderen Lieferbedingungen verkauft wurden als in der Ausgangsuntersuchung. Ein aussagekräftiger Vergleich konnte daher nicht vorgenommen werden. Folglich wurden diese Verkäufe vom Preisvergleich ausgeschlossen.
3.3.
Schlussfolgerung
(37)
Angesichts der geringen Mengen und der mangelnden Vergleichbarkeit konnte die Kommission keine schlüssige und detaillierte Preisanalyse für Jindal durchführen. Dennoch stellte die Kommission' wie in Erwägungsgrund 25 ausgeführt, fest, dass der Weiterverkaufspreis von Jindal Italien im Vergleich zum Ausgangs-UZ insgesamt gestiegen ist, sodass die Maßnahmen zu einer Erhöhung der Preise geführt haben, die von der Größenordnung her in etwa dem betreffenden Zoll entspricht. Angesichts des erheblichen Rückgangs der Mengen kam die Kommission außerdem zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Maßnahmen nicht untergraben wurde.
(38)
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und in Anbetracht der unerheblichen Mengen ([weniger als 0,1 %] des Unionsverbrauchs), die von den anderen von dieser Wiederaufnahme-Untersuchung betroffenen indischen ausführenden Herstellern verkauft wurden, war die Kommission der Auffassung, dass die vorstehenden Feststellungen auch für „alle übrigen Unternehmen” gelten. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die verfügbaren statistischen Daten für „alle übrigen Unternehmen” angesichts der geringen Mengen und des Fehlens von Informationen über die Absatzkanäle anderer indischer ausführender Hersteller, die von dieser Untersuchung betroffen sind, nicht als aussagekräftig angesehen werden konnten. Dennoch gab die Kommission als Anhaltspunkt an, dass die aus der Einfuhrstatistik-Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gezogenen Preisangaben für die zu vernachlässigenden Verkaufsmengen einen Durchschnittspreis für „alle übrigen Unternehmen” zeigten, der mit dem Durchschnittspreis von Jindal vergleichbar war.
(39)
Die Kommission war daher der Auffassung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Jindal und „alle übrigen Unternehmen” , die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 genannt werden, Wirkung zeigten.
(40)
Angesichts dieser Feststellungen hielt es die Kommission nicht für notwendig, eine Neuberechnung des Zolls vorzunehmen.
4.
UNTERRICHTUNG UND SCHLUSSFOLGERUNG
(41)
Wie in Abschnitt 1.9 dargelegt, unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Kommission beabsichtigte, die wiederaufgenommene Untersuchung einzustellen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden analysiert und sofern gerechtfertigt berücksichtigt.
(42)
Aus den oben dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Absorptionsuntersuchung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte.
(43)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).

(5)

ABl. C 151 vom 30.4.2018, S. 57.

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