Artikel 1 VO (EU) 2020/1040
Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Originalgeräteherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren eine Verlängerung des Übergangszeitraums und des in Unterabsatz 1 genannten 18-Monatszeitraums um weitere zwölf Monate. Für die Zwecke der Berechnung dieser jährlichen Gesamtproduktion werden alle von derselben natürlichen oder juristischen Person beherrschten Originalgerätehersteller als ein einziger Originalgerätehersteller angesehen.
- b)
-
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist und die in Mobilkranen verwendet werden, wird der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.
- c)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2019 ist, wird — mit Ausnahme der in Unterabsatz 4 genannten Motoren — der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.
- 2.
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In Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:
- d)
- 36 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 5 dargestellt ist.
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