Präambel VO (EU) 2020/1058
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 58 und Artikel 61,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), deren Betrieb ein geringes Risiko darstellt und für die der UAS-Betreiber eine Erklärung auf der Grundlage des in Anlage 1 zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947(2) der Kommission aufgeführten Standardszenarios abgeben darf‚ sollten nicht den klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren unterliegen. Für solche UAS sollte auf die in Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Möglichkeit zurückgegriffen werden, Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festzulegen. Folglich gilt es, Anforderungen festzulegen, mit denen den mit dem Betrieb solcher UAS verbundenen Risiken begegnet werden kann und die dabei den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in vollem Umfang Rechnung tragen. Daher sollten zwei neue Klassen von UAS eingeführt werden, deren Anforderungen sich je nach Risiko unterscheiden. Folglich sollte Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission(3) auch diese neuen Klassen umfassen.
- (2)
- UAS, die im Rahmen der in Anlage 1 zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Standardszenarien verwendet werden sollen, sollten die in Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 festgelegten Anforderungen an die Erzeugnisse erfüllen und damit aus dem Anwendungsbereich von Kapitel III gestrichen werden.
- (3)
- Diese Vorschriften sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1139 und insbesondere auf die spezifischen Merkmale und Funktionen erstrecken, die notwendig sind, um die mit dem Betrieb dieser UAS verbundenen Risiken im Hinblick auf die Flugsicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Luftsicherheit oder die Umwelt abzumildern.
- (4)
- Bringen Hersteller UAS in Verkehr, die für den Betrieb in der „offenen” Kategorie bestimmt sind und damit den für diese Kategorie geltenden Vorschriften und Bedingungen oder einer Betriebserklärung unterliegen, und auf die sie daher das entsprechende Klassen-Identifizierungskennzeichen anbringen, sollten sie dafür sorgen, dass die UAS den Anforderungen dieser Klasse genügen. Ebenso sollten Hersteller, die Zusatzbausätze für die Nachrüstung von UAS der Klasse C3 zu UAS der Klasse C5 in Verkehr bringen, sicherstellen, dass das mit den Zusatzbausätzen ausgerüstete UAS alle Anforderungen der Klasse C5 erfüllt.
- (5)
- Um die Fernidentifizierung als eines der Elemente zu unterstützen, die notwendig sind, damit das sich derzeit in der Entwicklung befindliche U-Space-System funktioniert, sollten alle in der speziellen Kategorie betriebenen UAS mit einem Fernidentifizierungssystem ausgestattet sein.
- (6)
- Für den Betrieb in der speziellen Kategorie bestimmte UAS, die nicht nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 registriert werden müssen, sollten mit einer eindeutigen Seriennummer versehen sein, es sei denn, sie sind privat hergestellt.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2019(4) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).
- (4)
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