Artikel 3 VO (EU) 2020/1059

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird wie folgt berichtigt:

1.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
2.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
3.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
4.
Anhang VII wird wie folgt berichtigt:

a)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
BERECHNUNG DER GEWICHTETEN RESTFEUCHTE

Die gewichtete Restfeuchte (D) einer Haushaltswaschmaschine wird wie folgt in Prozent berechnet und auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet.

Hierbei sind:

D 60
Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C” bei vollständiger Befüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet;
Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C” bei Teilbefüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet;
Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C” bei Teilbefüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet.

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