Artikel 3 VO (EU) 2020/1059
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 2.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 3.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 4.
-
Anhang VII wird wie folgt berichtigt:
- a)
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- b)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
BERECHNUNG DER GEWICHTETEN RESTFEUCHTE
Die gewichtete Restfeuchte (D) einer Haushaltswaschmaschine wird wie folgt in Prozent berechnet und auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet.
Hierbei sind:
- D 60
- Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C” bei vollständiger Befüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet;
- Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C” bei Teilbefüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet;
- Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C” bei Teilbefüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet.
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