Artikel 1 VO (EU) 2020/106

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit” einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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