ANHANG VO (EU) 2020/107

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen

2a124 Ponceau 4R

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ponceau 4R wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben. Fest (Pulver oder Granulat)
Katzen 31
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Augen-, Haut-, Mund- und Atemschutz.
13. Februar 2030

Charakterisierung des Wirkstoffs als das Natriumsalz

Ponceau 4R besteht im Wesentlichen aus Trinatrium 2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalen-6,8-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen. Chemische Formel: C20H11N2O10S3Na3 Fest (Pulver oder Granulat), hergestellt durch chemische Synthese CAS-Nr.: 2611-82-7 Reinheitskriterien

Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz: ≥ 80 %;

Nebenfarbstoffe: ≤ 1 %;

andere organische Verbindungen als Farbstoffe: ≤ 0,5 %;

unsulfonierte primäre aromatische Amine (berechnet als Anilin): ≤ 0,01 %.

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung des Farbstoffgehalts von Ponceau 4R insgesamt im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 505 nm und Titration mit Titanchlorid, beschrieben in: Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Bezug auf FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications (Analytical methods Vol. 4) und Monograph No 11 (2011) „Ponceau 4R” . Zur Bestimmung des Gehalts an Ponceau 4R in Futtermitteln: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Tandem-Massenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS)
Hunde 37

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen

2a124 Ponceau 4R

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ponceau 4R wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben. Fest (Pulver oder Granulat)
Zierfische 137
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Augen-, Haut-, Mund- und Atemschutz.
13. Februar 2030

Charakterisierung des Wirkstoffs als das Natriumsalz

Ponceau 4R besteht im Wesentlichen aus Trinatrium 2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalen-6,8-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen. Chemische Formel: C20H11N2O10S3Na3 Fest (Pulver oder Granulat), hergestellt durch chemische Synthese CAS-Nr.: 2611-82-7 Reinheitskriterien

Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz: ≥ 80 %;

Nebenfarbstoffe: ≤ 1 %;

andere organische Verbindungen als Farbstoffe: ≤ 0,5 %;

unsulfonierte primäre aromatische Amine (berechnet als Anilin): ≤ 0,01 %.

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung des Farbstoffgehalts von Ponceau 4R insgesamt im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 505 nm und Titration mit Titanchlorid, beschrieben in: Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Bezug auf FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications (Analytical methods Vol. 4) und Monograph No 11 (2011) „Ponceau 4R” . Zur Bestimmung des Gehalts an Ponceau 4R in Futtermitteln: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Tandem-Massenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS)

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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