Artikel 1 VO (EU) 2020/11

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 25 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, ist dieser nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.;

(2)
in Artikel 29 wird der folgende Absatz eingefügt:

4a. Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, kann der Mitteilungspflichtige diesen auf eine andere nach Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs zulässige Weise darstellen anstatt ihn in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.;

(3)
Anhang VIII wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.