Artikel 1 VO (EU) 2020/11
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 25 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
7. Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, ist dieser nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.;
- (2)
-
in Artikel 29 wird der folgende Absatz eingefügt:
4a. Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, kann der Mitteilungspflichtige diesen auf eine andere nach Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs zulässige Weise darstellen anstatt ihn in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.;
- (3)
- Anhang VIII wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.