Präambel VO (EU) 2020/111

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter Zugrundelegung der in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen.
(3)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind.
(4)
Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch die Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen „Nikola Tesla” überprüft.
(5)
Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch den Staat Israel in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck am internationalen Flughafen „Ben Gurion” überprüft.
(6)
Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
(7)
Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die geforderten Leistungsstandards erfüllen, sollten harmonisiert werden, damit eine bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gewährleistet ist.
(8)
Die Kommission erkennt den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz als zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt an. Auf Sicherheitsausrüstungen, die diesem Prozess unterzogen wurden, sollte daher das EU-Zulassungssystem angewandt werden können, das eine visuelle Kennzeichnung und die Eingabe in eine konsolidierte Datenbank der Union umfasst, die den sofortigen Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in der gesamten Union ermöglicht.
(9)
Da die endgültige Zulassung von Ausrüstungen in der Zivilluftfahrt durch Erlass eines Rechtsakts erteilt wird, sollten der Einbau und der Einsatz dieser Sicherheitsausrüstungen bis zur endgültigen Zulassung rechtlich zulässig sein.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

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