Präambel VO (EU) 2020/112

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2018 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2019 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1726 der Kommission(2) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2019 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
(5)
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1726 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2019 nicht über solche Quoten verfügten.
(6)
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 72/07 mit Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(3) sollten solche Abzüge vorzugsweise im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.
(7)
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
(8)
In bestimmten Fällen kann durch einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erreicht werden, dass die Abzüge im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1726 von den überfischten Beständen vorgenommen werden können.
(9)
Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1726 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2019 und können somit nicht in vollem Umfang in dem Jahr vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C 72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.
(10)
Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahr Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden.
(11)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1726 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1726 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über Abzüge von den Fangquoten für 2019 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 263 vom 16.10.2019, S. 3).

(3)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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