Präambel VO (EU) 2020/1121
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1724 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass Statistiken über die Aufrufe des nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstors (im Folgenden „Zugangstor” ) und der mit dem Zugangstor verknüpften Internetseiten durch Nutzer erhoben werden. Außerdem müssen die zuständigen Behörden, die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1724 und die Kommission die Anzahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten in aggregierter Form erheben und austauschen.
- (2)
- Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1724 ist die Kommission verpflichtet, den Nutzern des Zugangstors ein Instrument für Rückmeldungen zur Verfügung zu stellen, das es ihnen ermöglicht, anonym zur Qualität und Verfügbarkeit der über das Zugangstor erbrachten Dienste und der darin bereitgestellten Informationen sowie zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle Stellung zu nehmen. Ferner muss die Kommission gewährleisten, dass die Nutzer auf allen Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind, Zugang zu diesem Instrument haben. Dieselbe Verpflichtung gilt für die zuständigen Behörden, es sei denn, auf ihren Internetseiten steht bereits ein anderes Instrument für Nutzer-Rückmeldungen mit ähnlichen Funktionen zur Verfügung.
- (3)
- Die Methode und die Regeln für die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer werden in einem einzigen Durchführungsrechtsakt zusammengefasst, da die einschlägigen Daten über ein gemeinsames Dashboard und eine gemeinsame Datenablage erhoben und zugänglich gemacht werden. Sowohl die nationalen Koordinatoren als auch die Kommission verwenden die Daten, um zu überwachen, ob die über das Zugangstor bereitgestellten Dienste den Qualitätskriterien entsprechen, und um die Funktionsweise des einheitlichen digitalen Zugangstors zu verbessern.
- (4)
- Um Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu erheben, die vergleichbar und für die in der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Zwecke nutzbar sind, und um den Abgleich zwischen den Daten und den zugehörigen Diensten zu erleichtern, sind die Kontextdaten festzulegen, die zusammen mit den Nutzerstatistiken und den Rückmeldungen der Nutzer zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Kontextdaten sollten die URL und die Informationen zum Inhalt der entsprechenden Internetseite umfassen. Die Diensteanbieter sollten diese Informationen als Tags in die Metadaten der Internetseiten oder direkt in die Linkablage aufnehmen. Die Kommission sollte ein Instrument nutzen, um die Tagging-Informationen von Internetseiten automatisiert abzurufen. Zu diesem Zweck sollten die Tagging-Informationen so strukturiert und formatiert sein, dass sie vom Instrument erkannt werden.
- (5)
- Um gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1724 die Erhebung von Nutzerstatistiken über die Aufrufe der Nutzer von Internetseiten, die über das Zugangstor zugänglich sind, zu erleichtern, sollten diese Statistiken mithilfe von Webdatenanalyseinstrumenten automatisiert erhoben sowie automatisch und regelmäßig an eine gemeinsame Datenablage übermittelt werden.
- (6)
- In Fällen, in denen weitere technische Klarstellungen erforderlich sind, um die Interoperabilität zwischen den nationalen IKT-Lösungen sowie den gemeinsamen IT-Instrumenten zu gewährleisten, sollte die Kommission diese Klarstellungen in Absprache mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor vorlegen. Die spezifischen operativen Vorkehrungen, die für die Erhebung und Übermittlung von Daten von Hilfs- und Problemlösungsdiensten notwendig sind, sowie die detaillierten Fragen der Erhebung sollten von der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert werden.
- (7)
- In der Verordnung (EU) 2018/1724 ist für die Digitalisierung der in ihrem Anhang II aufgeführten Verfahren eine längere, am 12. Dezember 2023 ablaufende Frist festgelegt. Vor dem 12. Dezember 2023 sollten Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu solchen Verfahren daher nur in Verbindung mit jenen Internetseiten erhoben werden, auf denen die Erklärungen eines Verfahrens veröffentlicht werden.
- (8)
- In der Verordnung (EU) 2018/1724 ist für die Bereitstellung von Informationen, Erklärungen und Anweisungen durch Kommunalbehörden eine längere, am 12. Dezember 2022 ablaufende Frist festgelegt. Vor dem 12. Dezember 2022 sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen daher nur für Internetseiten auf kommunaler Ebene gelten, die an die Linkablage vor Ablauf dieser Frist gemeldet werden.
- (9)
- Angesichts der verschiedenen verwendeten Fallbearbeitungssysteme sollte sowohl die automatisierte als auch die manuelle Erfassung der in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Statistikkategorien gestattet werden.
- (10)
- Das einheitliche digitale Zugangstor soll Bürgern und Unternehmen die Ausübung ihrer Binnenmarktrechte erleichtern, indem es einen benutzerfreundlichen Zugang zu Informationen über Rechte und Vorschriften im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten ermöglicht. Für das Verständnis der besonderen Bedürfnisse und Interessen grenzüberschreitender Nutzer sollten Statistiken zur Inanspruchnahme der über das Zugangstor bereitgestellten Dienste durch die Nutzer erhoben werden, wie etwa Statistiken über die Länder, von denen aus die Nutzer auf die Internetseiten des Zugangstors zugreifen, und über die Zahl der grenzüberschreitenden Nutzer, die sich an die Hilfs- und Problemlösungsdienste des Zugangstors um Hilfe wenden.
- (11)
- Die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Sinne dieser Verordnung sollten die Zahl der Anfragen erfassen, die sich auf die Rechte, Pflichten, Vorschriften und Verfahren beziehen, die im Unions- und nationalen Recht für die Nutzer festgelegt sind, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 angegebenen Informationsbereichen ausüben oder ausüben wollen. Erhält ein Hilfs- und Problemlösungsdienst Anfragen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1724 fallen, so sollte er möglichst zwischen solchen Anfragen und Anfragen, die Bereiche betreffen, die unter die genannte Verordnung fallen, unterscheiden.
- (12)
- Wenn Hilfs- und Problemlösungsdienste auf der Grundlage des bestehenden Unionsrechts oder von Vereinbarungen mit der Kommission bereits Statistiken erheben, sollten die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten oder die Netzadministratoren sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 zu erfassenden statistischen Daten auch erhoben und an die gemeinsame Datenablage übermittelt werden.
- (13)
- Die Diensteanbieter sollten den Nutzern ermöglichen, auf allen Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind, Rückmeldungen zu geben, unabhängig davon, ob die Nutzer über die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle oder über jedes beliebige Webportal oder über eine Suchmaschine auf diese Seiten zugegriffen haben.
- (14)
- Um die Vergleichbarkeit der Rückmeldungen zu gewährleisten, sind gemeinsame Regeln für die Übermittlung der Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten über das Zugangstor zur gemeinsamen Datenablage erforderlich. Darüber hinaus sollten die Diensteanbieter entweder die in ihren eigenen Instrumenten für Rückmeldungen der Nutzer verwendeten Rückmeldungsfragen und -bewertungen mit jenen des gemeinsamen Instruments für Rückmeldungen der Nutzer aufzeichnen und diese in eine Korrelation bringen oder gegebenenfalls ihre Fragen und Bewertungen anpassen. Die Diensteanbieter sollten nicht verpflichtet sein, einen Link zur Erhebung, die ausführliche Fragen enthält, hinzuzufügen, wenn ihre alternativen Instrumente für Rückmeldungen der Nutzer bereits ähnliche Fragen enthalten. In solchen Fällen sollten sie diese Fragen ebenfalls aufzeichnen und an die Fragen der ausführlichen Erhebung anpassen, die Teil des gemeinsamen Instruments für Rückmeldungen der Nutzer ist.
- (15)
- Die Nutzer sollten Rückmeldungen zur Verständlichkeit von Informationen zu Verfahren und zur Benutzerfreundlichkeit der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1724 erwähnten Online-Verfahren und der gemeinsamen Nutzerschnittstelle nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung geben können. Diensteanbieter sollten entscheiden können, wann und wo sie die Nutzer der Verfahren am besten um Rückmeldungen bitten. Sie haben die Wahl, ob sie einen Link zu einem Instrument für Rückmeldungen auf einer Internetseite, auf der das Verfahren eingeleitet werden kann, in die Bestätigung des Eingangs der Anfrage, in das Ergebnis eines Verfahrens, wenn dieses den Nutzern unmittelbar nach der Einreichung der Anfrage angezeigt wird, oder auf der Internetseite mit Online-Informationen über das Verfahren aufnehmen. Im Falle von zwei Bitten um Rückmeldungen auf einer Internetseite — eine in Bezug auf die Qualität und Verfügbarkeit des Verfahrens und eine hinsichtlich der auf der Seite bereitgestellten Informationen über dieses Verfahren — sollte der Zweck der Rückmeldungen zu beiden Themen klar erläutert werden, um den Nutzer nicht zu verwirren.
- (16)
- Bei Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die in Anhang III aufgeführt sind und auf die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1724 Bezug genommen wird, sollte die Bitte um Rückmeldung an Nutzer gesendet werden, die unmittelbar nach Erbringung des Dienstes auf digitalem Wege kontaktiert werden können. Wenn die Art des Dienstes eine gewisse Zeit erfordert, um die Lösung oder den Ratschlag in die Praxis umzusetzen, sollte es den Diensten gestattet sein, die Bitte um Rückmeldung kurz nach der letzten Antwort auf die Anfrage zu versenden, da der Nutzer auf diese Weise überprüfen kann, ob die Lösung oder der Ratschlag in die Praxis umzusetzen ist.
- (17)
- Die Erhebung und der Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer im Rahmen dieser Verordnung sollte nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten(2) von Bürgern und Unternehmen umfassen, die die über das Zugangstor angebotenen Dienste nutzen. Das gemeinsame Instrument für Rückmeldungen der Nutzer sollte die Nutzer davor warnen, in das Freitextfeld personenbezogene Daten einzugeben.
- (18)
- Der Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission(3) gilt für das gemeinsame Instrument für Rückmeldungen der Nutzer, den Vernetzungsdienst, der bei der Verwendung des alternativen Instruments für Rückmeldungen der Nutzer die Übermittlung der Rückmeldungen der Nutzer ermöglicht, und die gemeinsame Datenablage.
- (19)
- Da Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 25 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/1724 ab dem 12. Dezember 2020 gelten, sollten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auch ab diesem Datum gelten.
- (20)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das einheitliche digitale Zugangstor —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.
- (2)
Personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (3)
Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
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