Artikel 1 VO (EU) 2020/1158
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52, deren Ursprung oder Herkunft in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Drittländer sind (im Folgenden „die Erzeugnisse” ) und die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10 kg frisches Erzeugnis oder 2 kg Trockenerzeugnis:
- a)
- Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
- b)
- Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
- c)
- nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
- d)
- Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.
Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
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