Artikel 9 VO (EU) 2020/1158

Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3, denen die vor dem 1. September 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ausgestellten einschlägigen Bescheinigungen beigefügt sind, in die Union verbracht werden.

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