ANHANG VO (EU) 2020/1175

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b920i - L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80180 und Escherichia coli KCCM 80181

Reinheit: mind. 98,5 %

Chemische Formel: C3H7NO2S •HClH2O.

CAS-Nummer: 7048-04-6

FLAVIS-Nummer: 17.032

Analysemethode (1):

Zur Bestimmung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS), Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56-Methode 1

Zur Quantifizierung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FD)

Zur Quantifizierung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission.

(Anhang III Teil F)

Alle Tierarten - - -
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg” .

4.
Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
30.8.2030

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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