Präambel VO (EU) 2020/1181

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(1), insbesondere auf Artikel 39 Absätze 2 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die dänische, die französische und die slowakische Sprachfassung der Richtlinie 2007/46/EG, die dänische und die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(3) sowie die dänische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(4) enthalten mehrere Fehler. Konkret sind die Begriffe „bi-fuel” ( „bivalent” ) und „dual-fuel” ( „Zweistoff-” ) mit ein und demselben Begriff übersetzt worden, obwohl diese Begriffe unterschiedliche Motorbetriebsarten bezeichnen. „Zweistoffmotoren” verwenden Dieselkraftstoff und gasförmigen Kraftstoff gleichzeitig, „bivalente Antriebe” hingegen verwenden die Kraftstoffe abwechselnd.
(2)
Die dänische Sprachfassung der Richtlinie 2007/46/EG enthält an weiteren Stellen Fehler, an denen die Begriffe „mono fuel” ( „Einstoff-” ) und „flex fuel” ( „Flexfuel-” ) nicht einheitlich übersetzt worden sind; diese sollten berichtigt werden. Außerdem wurde die Abkürzung WHTC in manchen Fällen mit der Abkürzung WHSC übersetzt, die für eine andere Prüfung steht.
(3)
Die dänische, die französische und die slowakische Sprachfassung der Richtlinie 2007/46/EG, die dänische und die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sowie die dänische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2400 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(4)
Die Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und der Verordnung (EU) 2017/2400 sind Teil des durch die Richtlinie 2007/46/EG geschaffenen Rahmens und manche der Fehler, die den Wortlaut der Verordnungen betreffen, betreffen auch den Wortlaut der Richtlinie. Die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und die Verordnung (EU) 2017/2400 sollten daher durch einen einzigen Rechtsakt berichtigt werden.
(5)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

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