Artikel 2 VO (EU) 2020/1197
Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate
Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.
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