Artikel 7 VO (EU) 2020/1197

Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik”

Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik” , auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.