Präambel VO (EU) 2020/1197

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken geschaffen.
(2)
Der Rahmen für europäische Unternehmensregister für statistische Zwecke stellt ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.
(3)
Für die Erstellung von Unternehmensstatistiken müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit Daten erstellt werden können, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.
(4)
Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sollte für die europäische Unternehmensstatistik gelten. Er sollte soweit wie möglich unter Berücksichtigung des berechtigten Nutzerbedarfs, der Datenverfügbarkeit sowie der Auswirkungen auf Kosten und Aufwand umgesetzt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Zielen bestimmter Unternehmensstatistiken steht.
(5)
Zur Festlegung der Datenanforderungen müssen die industriellen Hauptgruppen (MIGS) und andere besondere Aggregate der NACE-Codes definiert werden.
(6)
Für Unternehmensstatistiken müssen die Hauptvariablen und Konzepte definiert werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.
(7)
Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, müssen die Datenanforderungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vereinfacht werden, wobei der Größe und der Bedeutung der Wirtschaft der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(8)
Für die Daten zum Thema „Internationaler Warenverkehr” und den Handel nach Unternehmensmerkmalen sowie für den Bereich „Konjunkturelle Unternehmensstatistik” müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden.
(9)
Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft stellt die derzeitige Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken vor Herausforderungen. Durch die Erfassung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen bildet der Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister die Grundlage für die Verbesserung vieler Statistiken im Zusammenhang mit der Globalisierung. Einige dieser Statistiken decken die gesamte Wirtschaft ab, weshalb ein Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige abdecken muss.
(10)
Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Marktkonzentrationen zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität nationaler statistischer Unternehmensregister. Diese Informationen können verwendet werden, um das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Unternehmensgruppendaten können für Erhebungen über die Gruppe herangezogen werden und können den Beantwortungsaufwand verringern.
(11)
Das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und für die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zurück an die nationalen statistischen Stellen müssen festgelegt werden.
(12)
Ein Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank sollte dazu beitragen, die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zu gewährleisten. Daher müssen das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung derartiger vertraulicher Daten an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank festgelegt werden.
(13)
Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union geregelt. Die auszutauschenden statistischen Datenelemente sowie die Liste der statistischen Datenelemente, die für bestimmte Waren oder Warenbewegungen auszutauschen sind, müssen genauer festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Die Bedingungen für eine solche Vereinfachung müssen festgelegt werden.
(14)
Damit eine einheitliche Durchführung des Datenaustauschs gewährleistet ist, müssen die Einzelheiten für die Erhebung und Aufbereitung sowie die Einzelheiten für die Anwendung des Mindestabdeckungsgrads von 95 % festgelegt werden. Damit die nationale statistische Stelle des Einfuhrlandes die ausgetauschten statistischen Informationen für die Erstellung von Statistiken über Wareneinfuhren innerhalb der Union verwenden kann, müssen auch Metadaten ausgetauscht werden. Damit eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, müssen die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Daten über Warenausfuhren innerhalb der Union bei der Erstellung von Statistiken relevant sind, sowie ein Zeitplan für die Übermittlung der statistischen Informationen und der einschlägigen Metadaten festgelegt werden. Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für den Austausch vertraulicher Daten müssen festgelegt werden.
(15)
Die Anwendung einheitlicher Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten und Metadaten für die unter die Verordnung (EU) 2019/2152 fallenden Statistiken trägt erheblich zur Integration von Geschäftsprozessen in europäische Unternehmensstatistiken bei.
(16)
Die internationale Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) zu statistischen und technischen Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten bietet Standards für den Austausch und die Verbreitung amtlicher Statistiken. Daher sollten die im Einklang mit SDMX ausgearbeiteten erforderlichen Datenstrukturdefinitionen gegebenenfalls verwendet werden.
(17)
Die Kommission (Eurostat) sollte auf der Website der Kommission (Eurostat) Unterlagen zu den Datenstrukturen, auch zu den SDMX-Datenstrukturdefinitionen, sowie Leitlinien für deren Umsetzung, insbesondere in Bezug auf das zu verwendende technische Format, zur Verfügung stellen.
(18)
Die Mitgliedstaaten sollten Standardmetadaten und Qualitätsberichte für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitstellen. Daher müssen die Modalitäten und die Periodizität dieser Berichte festgelegt werden.
(19)
Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten jene folgender Rechtsakte ersetzen: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission(3), Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission(4), Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission(5), Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission(6), Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission(7), Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission(8), Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission(9), Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission(10), Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission(11), Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission(12), Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission(13), Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission(14), Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission(15), Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission(16), Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission(17), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission(18) und Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission(19). Die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3).

(14)

Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4).

(15)

Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).

(16)

Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 1).

(17)

Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1).

(18)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18).

(19)

Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

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