Artikel 1 VO (EU) 2020/1208

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt in Bezug auf

a)
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen und die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999;
b)
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare sowie die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999;
c)
Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999;
d)
den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999;
e)
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1999.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.