Artikel 1 VO (EU) 2020/1208
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt in Bezug auf
- a)
- die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen und die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999;
- b)
- die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare sowie die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999;
- c)
- Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999;
- d)
- den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999;
- e)
- die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1999.
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