Artikel 33 VO (EU) 2020/1208

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)
Sie nehmen an der Überprüfung gemäß dem Zeitplan in Anhang XXII teil;
b)
sie benennen eine nationale Kontaktstelle für die Überprüfung durch die Union;
c)
falls erforderlich, beteiligen sie sich an der Vorbereitung eines Länderbesuchs und erleichtern diesen;
d)
sie liefern, wenn relevant, Antworten und zusätzliche Informationen sowie Anmerkungen zu den Prüfberichten.

(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission Anmerkungen zu den Ergebnissen der Überprüfung in den endgültigen Prüfbericht gemäß Artikel 32 auf.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe der gemäß Artikel 30 ausgewählten technischen Prüfexperten.

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