Präambel VO (EU) 2020/1214
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission(3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.
- (3)
- Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattungen Albizia Durazz. und Robinia L.
- (4)
- Am 24. Januar 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören, und von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören. Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.
- (5)
- Am 13. Januar 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Albizia julibrissin aus Israel(4). Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis, das ist ein Artenkomplex, zu dem Euwallacea fornicatus sensu stricto, Euwallacea fornicatior, Euwallacea whitforiodendrus und Euwallacea Kuroshio (Euwallacea fornicatus sensu lato) gehören, und Fusarium euwallaceae als für das Gutachten relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.
- (6)
- Am 2. März 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Robinia pseudoacacia aus Israel(5). Die Behörde ermittelte Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae als für das Gutachten relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.
- (7)
- Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Da diese geeigneten Maßnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission(6) vorgesehen sind, sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
- (8)
- Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurde Holz von Ulmus L. als potenzieller Übertragungsweg für die Einschleppung und Ansiedlung des Schädlings Saperda tridentata Olivier, eines Schädlings, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, in die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit hohem Risiko aufgenommen. Im Anschluss an die Aufnahme von Holz von Ulmus L. in die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit hohem Risiko ersuchte die Kommission die Behörde, eine Bewertung des Schädlingsrisikos von Saperda tridentata Olivier durchzuführen und dabei die Übertragungswege für das Eindringen, die Ausbreitung, die Ansiedlung und die Möglichkeiten zur Risikominderung unter besonderer Berücksichtigung des Übertragungswegs über Holz von Ulmus L zu behandeln.
- (9)
- Am 10. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Schädlingskategorisierung von Saperda tridentata Olivier aus Israel(7). Sie kam zu dem Schluss, dass Saperda tridentata Olivier bezüglich des Eindringens in das Gebiet der Union das Kriterium für die Einstufung als Quarantäneschädling erfüllt. Aufgrund unzureichender Daten konnte sie jedoch nicht den Schluss ziehen, dass Saperda tridentata Olivier die Kriterien bezüglich der Ansiedlung, Ausbreitung und potenziellen Auswirkungen in der Union nach dem Eindringen erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es nicht gerechtfertigt, den Schädling Saperda tridentata Olivier in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufzunehmen. Daher sollte Holz von Ulmus L. in Anbetracht des bewerteten Risikos dieses Schädlings in Bezug auf Holz von Ulmus L. nicht mehr als Pflanzenerzeugnis mit hohem Risiko betrachtet und daher aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
- (10)
- Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen(8) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).
- (4)
EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Albizia julibrissin plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(1):5941. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5941.
- (5)
EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(3):6039. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6039.
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).
- (7)
EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), EFSA Journal 2020;18(1):5940. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5940.
- (8)
Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.
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