Artikel 1 VO (EU) 2020/1215

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren in die Union von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen), und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex76041010, ex76041090, 76042100, 76042910, 76042990, ex76081000, 76082081, 76082089 und ex76109090 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, zu unternehmen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)
Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
ii)
geschweißte Rohre,
iii)
Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist ( „Bausatz aus Fertigerzeugnissen” ).

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

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