Artikel 3 VO (EU) 2020/1216

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für die Geschäftsvorgänge, für die die in Artikel 1 genannten Verpflichtungsrechnungen verwendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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