Artikel 2 VO (EU) 2020/1217
Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in die Union
Abweichend von Artikel 7 und Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Pflanzen in die Union eingeführt werden, sofern sie die im Anhang zu der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
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