ANHANG VO (EU) 2020/1217

Bedingungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union gemäß Artikel 2

1.
Bei spezifizierten Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. oder Pinus thunbergii Parl., die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft sind, darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.
2.
Die Gesamtzahl der eingeführten Pflanzen darf die für jedes Jahr vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren geschlossenen Anlagen oder Quarantänestationen festgesetzten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen nicht überschreiten.
3.
Vor der Ausfuhr in die Union müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in amtlich zugelassenen Baumschulen angezogen, gehalten und erzogen worden sein, die einem Kontrollverfahren der nationalen Pflanzenschutzorganisation Japans ( „NPPO” ) unterworfen sind. Die jährlichen Verzeichnisse der amtlich zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu übermitteln. In diesen Verzeichnissen ist die Zahl der in jeder dieser Baumschulen gezogenen Pflanzen anzugeben, sofern sie gemäß dieser Verordnung als für das Einführen in die Union geeignet erachtet werden.
4.
Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L., die in den zwei letzten Jahren vor dem Einführen in den unter Nummer 3 genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Pflanzenschädlinge untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L., die in diesen Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Pflanzenschädlinge untersucht worden sein.

Die relevanten Pflanzenschädlinge sind:

a)
im Falle von Juniperus-Pflanzen:

i)
Aschistonyx eppoi Inouye,
ii)
Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und G. yamadae Miyabe ex Yamada,
iii)
Oligonychus perditus Pritchard et Baker,
iv)
Popillia japonica Newman,
v)
jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde;

b)
im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen:

i)
Popillia japonica Newman,
ii)
Urocerus japonicus (F. Sm.),
iii)
jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde;

c)
im Falle von Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr):

i)
Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al.,
ii)
Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f.,
iii)
Crisicoccus pini (Kuwana),
iv)
Cronartium kurilense (Dietel) Y. Ono,
v)
Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai,
vi)
Dendrolimus sibiricus Chetverikov,
vii)
Dendrolimus spectabilis (Butler),
viii)
Dendrolimus superans Butler,
ix)
Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),
x)
Pissodes nitidus Roelofs,
xi)
Popillia japonica Newman,
xii)
Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton,
xiii)
Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,
xiv)
Urocerus japonicus (F. Sm.),
xv)
jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde;

d)
im Falle von Pflanzen von Pinus thunbergii Parl.:

i)
Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.,
ii)
Coleosporium asterum (Dietel) Sydow & P.Sydow,
iii)
Coleosporium phellodendri Komarov,
iv)
Crisicoccus pini (Kuwana),
v)
Cronartium orientale Kaneko,
vi)
Dendrolimus sibiricus Chetverikov,
vii)
Dendrolimus spectabilis (Butler),
viii)
Dendrolimus superans Butler,
ix)
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet,
x)
Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell,
xi)
Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),
xii)
Pissodes nitidus Roelofs,
xiii)
Popillia japonica Newman,
xiv)
Pseudocercospora pini‐densiflorae (Hori & Nambu) Deighton,
xv)
Sirex nitobei Mats.,
xvi)
Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,
xvii)
Urocerus japonicus (F. Sm.),
xviii)
jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

5.
Die spezifizierten Pflanzen müssen bei diesen Inspektionen als frei von den unter den Buchstaben a bis d genannten relevanten Schädlingen befunden sein. Befallene Pflanzen sind von der NPPO, den zuständigen nationalen Stellen oder Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der NPPO Japans zu entfernen. Die übrigen spezifizierten Pflanzen sind wirksam zu behandeln und für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu inspizieren, um die Freiheit von solchen Schädlingen zu gewährleisten.

Wird einer der unter Nummer 4 aufgeführten relevanten Pflanzenschädlinge bei den Inspektionen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde irgendeiner der relevanten Pflanzenschädlinge nachgewiesen, so verliert die betreffende Baumschule ihren Status als amtlich zugelassene Baumschule. Die Kommission ist unverzüglich davon zu unterrichten. In einem solchen Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauffolgenden Jahr erfolgen.

6.
Die für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Pflanzen müssen mindestens für den in Nummer 3 festgelegten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren:

a)
in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; und
b)
bei den unter Nummer 4 genannten Inspektionen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein; und
c)
falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. oder Pinus thunbergii Parl. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; und
d)
mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung oder einem Rückverfolgbarkeitscode exklusiv gekennzeichnet sein, die bzw. der der NPPO Japans mitzuteilen ist und aus der bzw. dem die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind.

7.
Die spezifizierten Pflanzen sind vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Verplombung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel rückverfolgbar.
8.
Die spezifizierten Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (im Folgenden „Material” ) sind mit einem von der japanischen NPPO ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, mit dem die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs genannten und in Anhang VII Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen bescheinigt wird.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name(n) der zugelassenen Baumschule(n),
b)
die Markierungen oder Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe d, soweit diese die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglichen,
c)
die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung,
d)
unter „Zusätzliche Erklärung” die Angabe „Diese Sendung erfüllt die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/XXX” .

9.
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer füllt den entsprechenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) aus und übermittelt ihn an das IMSOC, wobei er mindestens folgende Angaben zu jeder Sendung spezifizierter Pflanzen macht:

a)
Art des Materials,
b)
Menge des Materials,
c)
vorgesehener Zeitpunkt des Einführens,
d)
amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäß Nummer 10 gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Einführer vor dem Einführen amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 12.

10.
Nach der Einfuhr und vor der Freigabe wird das Material in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss gehalten:

a)
im Falle von Pinus- und Chamaecyparis-Pflanzen für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit, und
b)
im Falle von Juniperus-Pflanzen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.

Während dieses Einfuhrquarantänezeitraums muss das Material als frei von allen unter Nummer 4 genannten relevanten Schädlingen befunden sein. Bei jeder Pflanze müssen die zuständige Behörde oder die Unternehmer besonders auf die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe d achten.

11.
Jede Partie, die Material enthält, das während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 10 nicht als frei von den relevanten Schädlingen befunden wurde, ist von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich zu vernichten.
12.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Befall mit den relevanten Schädlingen, der während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 10 bestätigt worden ist. In einem solchen Fall verliert die betreffende Baumschule in Japan ihren Status als amtlich registrierte Baumschule. Die Kommission unterrichtet Japan unverzüglich.

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