Artikel 11 VO (EU) 2020/1224
Eindeutige Kennungen
(1) Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:
- a)
- Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;
- b)
- Buchstabe „A” bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N” bei Nicht-ABCP-Verbriefungen;
- c)
-
vierstellige Jahresangabe für:
- i)
- bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere der Verbriefung emittiert wurden;
- ii)
- bei ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere im Rahmen des ABCP-Programms emittiert wurden;
- d)
- Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.
(2) Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:
- a)
- Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;
- b)
- Buchstabe „T” ;
- c)
- vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion;
- d)
- Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.
(3) Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert.
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