Artikel 11 VO (EU) 2020/1224

Eindeutige Kennungen

(1) Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:

a)
Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;
b)
Buchstabe „A” bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N” bei Nicht-ABCP-Verbriefungen;
c)
vierstellige Jahresangabe für:

i)
bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere der Verbriefung emittiert wurden;
ii)
bei ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere im Rahmen des ABCP-Programms emittiert wurden;

d)
Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.

(2) Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:

a)
Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;
b)
Buchstabe „T” ;
c)
vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion;
d)
Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.

(3) Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert.

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