Artikel 7 VO (EU) 2020/1224

Informationen über wichtige Ereignisse

(1) Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung.

(2) Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung.

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