Artikel 1 VO (EU) 2020/1225
Meldebögen für die zugrunde liegenden Risikopositionen
(1) Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission(1) genannten Angaben sind auf folgenden Meldebögen auszuweisen:
- a)
- Angaben zu wohnimmobilienbesicherten Krediten an private Haushalte unabhängig vom Zweck der Kreditvergabe auf dem Meldebogen in Anhang II
- b)
- Angaben zu Krediten, die dem Ankauf von Gewerbeimmobilien dienen oder durch Gewerbeimmobilien besichert sind, auf dem Meldebogen in Anhang III
- c)
- Angaben zu zugrunde liegenden Unternehmensrisikopositionen, worunter auch Kredite an Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen fallen, auf dem Meldebogen in Anhang IV
- d)
- Angaben zu zugrunde liegenden KFZ-Risikopositionen, worunter auch KFZ-besicherte Kredit- und Leasingverträge mit juristischen oder natürlichen Personen fallen, auf dem Meldebogen in Anhang V
- e)
- Angaben zu zugrunde liegenden Konsumentenrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VI
- f)
- Angaben zu zugrunde liegenden Kreditkartenrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VII
- g)
- Angaben zu zugrunde liegenden Leasingrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VIII
- h)
- Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen, die unter keine der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien fallen, auf dem Meldebogen in Anhang IX.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf folgenden Meldebögen auszuweisen:
- a)
- den für die Art des jeweils zugrunde liegenden Vermögenswerts relevanten Meldebögen des Absatzes 1
- b)
- Angaben zu den in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Verbriefungen notleidender Risikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang X.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf den Meldebögen in Anhang XI auszuweisen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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