Artikel 1 VO (EU) 2020/123
Gegenstand
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
- a)
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2020 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2021;
- b)
- Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2020, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 gelten werden;
- c)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020;
- d)
- die in Artikel 30 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2019 und 2020.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.